sofern es sich wirklich um eine Grundstückeinfahrt handelt, dann ist diese laut StVO freizuhalten. Ich wollte nachfragen wie es sich verhält wenn zwar ein parken verboten an einer Garagentür hängt, es aber keinen abgesenkten Bordstein gibt (ca. So können nun 2 Autos nebeneinander auf unserem Grundstück Parken. Sowohl das private Schild als auch der abgesenkte Bordstein, der ja nach § 12 Abs. Sie stellt jetzt seit 1 Jahr ihr Anhänger an der seite Ihres Haus (ihre Einfahrt liegt an der vorseite ihres Haus), in der grünstreife genau gegenüber unsere Ausfahrt. Der aktualisierte Newsletter 2021 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken. Parken Sie auf dem Rad- oder Gehweg, droht Ihnen ein Bußgeld zwischen 55 und 100 Euro. 50, - Reiten uind Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist. Steht der Pkw auf ihrem privaten Grundstück, müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen und die hierfür anfallenden Kosten zunächst selbst tragen. Bei einer eventuellen Touchierung ist es immer noch mein eigener Anhänger, und ich habe nicht den Trubble mit der Versicherung des anderen Autos nebst allen unangenehmen Begleiterscheinungen. Wie die Situationen bei Ihnen vor Ort ist, können wir nicht einschätzen. Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie sicher im Verkehrsdschungel vorankommen und sich bei der Parkplatzsuche zurechtfinden. Und wenn ja würde es in diesem Falle eine Ordnungswidrigkeit implizieren? Die ganze restliche Straße ist frei und man kann parken ohne eine Ausfahrt zu zu parken. Können wir gegen das parken was tun?? ich hoffe man kann mir hier weiterhelfen. Einige haben sich im Zuge eine Auffahrt genehmigen lassen. entsprechender Kennzeichnung der alten Parkfläche (als Parkverbot) weiterhelfen (Ordnungsamt? Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen. Jetzt wird mir vorgeworfen, dass ich Bewohnerparkausweis geparkt habe: “Die eigene Einfahrt berechtig Sie nicht dort ohne Bewohnerparkausweis zu parken.”. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrsp… Vor Grundstückszufahrten stehen keine Poller. wir haben ein Grundstück in einer Sackgasse. dort Bußgelder ausstellen können…? Wir haben 3 Garagen an der Hauptstrasse 2 links 1 rechts dazwischen ca.35m Bürgersteig, auf diesen ca.35m befindet sich eine Bushaltestelle.Nun hat die Stadt die Bushaltestelle neu Eingezeichnet .Heißt sie geht von Garage 1 rechts bis Garage 3 links.und hat nun eine Länge von ca.47 m Punkt. können Sie eine Verlegung der Haltestelle anregen. Meine Eltern sind ziemlich alt, mein Vater ist letztes Jahr verstorben. Darf mein Sohn die Garageneinfahrt zum Wenden benutzen? Der Eigentümer beansprucht den Platz vor der Einfahrt regelmäßig für sich zum Parken, was ja an sich in Ordnung ist, da ihm die Tiefgarage gehört, an die man nur kommt wenn die Einfahrt frei ist. Doch, das dürfen Sie. Wie kann ich mich in Zukunft verhalten um dieses Problem endgültig zu lösen? Ich habe einen miet Parkplatz bei dem ich mit 2 Fahrzeugen knapp parken kann. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden 55 Euro statt 35 Euro fällig. Die ganze restliche Straße ist frei und man kann parken ohne eine Ausfahrt zu zu parken. 34110 Kassel. Schilder ( Privat Parkplatz, Ausfahrt Tag und Nacht freihalten) sind auch angebracht. Ziel des Landschaftsgesetz ist in erster Linie der Natur- und Umweltschutz. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht. fliegen lassen, Heiß­luft­ballone starten oder zu landen oder im Flug die Mindest­höhe von 150 m unter­schreiten, Weg­werfen von bren­nenden ung glim­menden Gegen­ständen, - Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich, - Hafenanlagen, Seebrücken, Stegen, Sportboothäfen, Bootsliegeplätzen und Bootsschuppen sowie von Offshore-Anlagen, - Lager-, Ausstellungs-, Sport-, Zelt- und Campingplätzen, Golfplätzen sowie Park- und Stellplätzen von mehr als 300 m² im Außenbereich, - Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Flugplätzen, Motor- und Flugsportflächen und sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich, - Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen von mehr als 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche vom mehr als 300 m² im Außenbereich, - Gewässern oder ihren Ufern sowie die Benutzung von Gewässern, die den Wasserstand oder den Abfluß wesentlich verändert, - Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen außerhalb der Straßenkörper im Außenbereich, - baulichen Anlagen innerhalb des Gewässerschutzstreifens an Gewässern I. Ordnung, Seen, Teichen und Küstengewässern, Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Parkanlagen und Baumgruppen, Zerstörung, Beschädigung, Änderung des charakteristischen Zustandes oder sonst erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von naturnahen Mooren und Sümpfen, Söllen, Röhrichtbeständen, Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, naturnahen und unverbauten Bach- und Flußabschnitten, Quellbereichen, Altwässern, Torfstichen und stehenden Kleingewässern jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereichen stehender Gewässer, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, aufgelassenen Kreidebrüchen, naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern, Gebüschen und Wäldern trockenwarmer Standorte, Feldgehölzen, Feldhecken, Fels- und Steilküsten, Strandwällen, Dünen, Salz-wiesen, marinen Block- und Steingründen, Windwattflächen und Boddengewässern mit Verlandungsbereichen, Zerstörung, Beschädigung, Änderung des charakteristischen Zustandes oder sonst erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Findlingen, Blockpackungen, Gesteinsschollen, Osern, Trockentälern, Kalktuff-Vorkommen, offenen Binnendünen, Kliffranddünen, Kliffs und Haken, Beseitigung, Zerstörung, nachhaltige oder erhebliche Beschädigung oder nachteilige Veränderung von Alleen oder einseitigen Baumreihen, Gewinnung von Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steine, oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze), wenn die abzubauende Fläche größer als 300 m² ist, das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mindestens 50, - Fahren, Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Fahrzeugen sowie das Befahren von Gewässern, - unbefugtes Entfernen, Beschädigen, Zerstören oder auf andere Weise Unbrauchbarmachen von Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, - Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter anderen ohne Genehmigung das Betreten der freien Landschaft durch Sperrungen zu verwehren oder wesentlich einzuschränken, - Aufstellen oder Benutzen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von hierfür zugelassenen Plätzen, - Als nichtmotorisierter Wanderer in der freien Landschaft länger als eine Nacht zu zelten, - unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Einzelbäumen pro Baum, - Verunreinigen oder Beschädigen von Grundstücken, - Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm oder Pflanzenbehandlungsmitteln, - Veränderungen oder Störungen von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen, - Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufswagen, Waren­automaten oder Festzelten, - Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen, Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen, Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigem flächenhaften Baum- oder Strauchbestand, Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnen, - Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare, - Strauch oder Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren, Unerlaubte oder untersagte Erstauf­forstung sowie die Anlage von Weihnachts­baum- und Schmuckreisig­kulturen, Unerlaubtes oder unbefugtes Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen, Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden, Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart, Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzen­schutzmitteln, Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensiv­grünland, Abbau von Boden­schätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung, - Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere, das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. wenn die Gespräche nicht gefruchtet haben, könnten Sie sich von einem Anwalt zur Situation beraten lassen. Hilft das persönliche Gespräch nicht weiter, ist der Weg zum Anwalt bzw. Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 29.März 2021. Welche Kosten komm… Wenden Sie sich diesbezüglich am besten erneut an die Polizei oder ein Ordnungsamt. Lediglich ein Roller steht drinnen und das zählt laut meinen Anwalt als pkw und ist zulässig in der Garage zu parken. Hallo ich habe eine wichtige Frage und zwar darf der Freund meiner Mutter ( wohnt im Haus) vor meiner Garage stehen ( auf meiner Garagenseite) Wenn ja , wer kann mir da mit Klarstellung bzw. Gruß. Zunächst wollte ich dem Folge leisten, wegen eines Kommentars des Herren unterließ ich es und bat um Aufklärung, woran ich erkennen solle, dass ich mich auf einer Einfahrt befinden würde. normalerweise darf auch gegenüber einer Einfahrt nicht geparkt werden, wenn dadurch die Eigentümer in der Nutzung behindert werden. Wie hoch diese im Einzelnen ausfallen, können Sie unseren Tabellen entnehmen. 12. 5 Satz 1 NNatG – bei Gebieten, die nicht genannt wurden, sind die Beträge der Landschaftsschutzgebiete um 20 % zu vermindern, Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006), 12 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen, in gesetzlich geschützten Biotopen13 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landesschutz sichergestellten Flächen, andere gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteilen14 außerhalb geschützter Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte, Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz (Stand: 2004), 15 in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen16 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsbestandteilen, (jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt)17 außerhalb geschützter Flächen, 18 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen19 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landesschutz sichergestellten Flächen, andere gesetzlich geschützte Flächen20 außerhalb geschützter Flächen, 21 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biospährenreservaten, Naturdenkmalen, geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten22 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsbestandteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten23 außerhalb geschützter Flächen, Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt(nicht existent), Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein(nicht existent), 24 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, GLB/FND – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt, besonders geschützten Biotopen25 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt26 außerhalb von geschützten Flächen. Wir haben zwar eine eigene Einfahrt, aber dort einzuparken ist aufgrund des parkens von Fahrzeugen direkt gegenüber unserer Einfahrt bislang nicht möglich. Diese reichen nun bei weitem nicht mehr aus. Juni 2017 um 22:52 Uhr . Biotope wie z. wir wohnen in einer Sackgasse und einem Verkehrsberuhigten Bereich. Wir haben mehrmals was gesagt, ohne Erfolg. Die Straße ist hier recht eng. Wie kann ich hier agieren ? Außerdem fallen folgende Sanktionen an: Führt das Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten dazu, dass eine ausfahrende Person das falsch abgestellte Fahrzeug beispielsweise streift und dabei beschädigt, trifft nicht unbedingt den Fahrzeugführer, der die Schäden herbeiführte, die volle Schuld. Meine Frage: Ich behinderte damit ggf. Hier gibt es eine kleine Wendeplatte. Es ist uns Leid, jedesmal die entsprechenden Personen zu suchen und ein Umparken zu fordern. Ich bin die einzige Besitzer die hier wohnen, Die Grundstücke ist nicht parzelliert, also gehoren alle 3 Eigentümer. Das Caritas- Gelände ist riesig, trotzdem dürfen die Busse wohl erst zu einer bestimmten Zeit auf das Gelände fahren, und so lange stehen die halt hier rum. Eine Rechtskraft besitzt es nämlich nicht. Auf dem Bürgersteig rolle ich dann in oben beschriebener Weise ca. Das Bundesnaturschutzgesetz gilt für alle Bewohner und Bewohnerinnen der Bundesrepublik Deutschland und jegliche Verstöße gegen diese Gesetzesbestimmungen werden mit erheblichen Bußgeldbeträgen geahndet. in der Regel sollte der Beginn mit der Absenkung zusammenfallen. Zwischen den beiden eingeschränkten Halteverbotsschildern befinden sich drei Stellflächen. fragen Sie im Zweifel beim Ordnungsamt nach oder lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten. Wenn ein Falschparker Ihre Zufahrt blockiert oder durch das Parken gegenüber Ihrer Grundstückseinfahrt das Herausfahren nicht mehr möglich ist, müssen Sie zunächst abwarten, ob der Fahrzeugführer zeitnah wieder auftaucht. Das Parken ist erlaubt, wenn es nicht durch ein Halte- oder Parkverbotsschild untersagt ist. 3 Nr. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines Kfz nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. Hallo,mein Problem liegt darin,dass meine Einfahrt durch seitlich geparkten Autos über die parklplatzmarkierung hinaus parken öfter von links und rechts dadurch habe ich keine Sicht auf den fliesenden Verkehr und hätte deshalb schon fast einen Zusammenstoß beim Einfahren auf die Straße gehabt. Vielmehr muss die Schwere der Störung festgestellt werden. Insofern die Ausfahrt freizuhalten war, macht sich der Besitzer des Anhängers eines unerlaubten Parkens schuldig. Er behindert auch unser eigene Garageeinfahrt.Was kann man tun…. Nun ist mein Problem Mein 4,50 meter langes Fahrzeug .Wenn gegenüber der Ausfahrt ein Fahrzeug parkt ( was sehr oft vorkommt ) habe ich keine Möglichkeit aus der Garage zu fahren.Rangieren geht auch nicht ,weil der Platz einfach nichr aussreicht ,die Motorhaube befindet sich noch IN der Garage. Für den Bau einer Grundstückszufahrt wird also eine Genehmigung benötigt, da mit diesem ein Eingriff in den Verkehr einhergeht und die öffentlichen Straßen davon betroffen sind. In diesem habe ich gestern beim rangieren aus der Garage ein PKW, der auf der gegenüberliegenden Seite parkte (ca. Unsere Ausfahrt (Parkplätze) hat eine Länge von ca. ich hätte eine Frage zu folgendem Sachverhalt. In der Einbahnstraße gibt es auf der rechten Seite einen Parkstreifen im Fahrbahnbereich, in dem zu bestimmten Zeiten Parkscheine zu lösen sind, und auf der linken Seite einen Parkstreifen auf dem Bürgersteig, auf dem zu bestimmten Zeiten das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig ist. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist. Hallo, Links 2 Stellplätze, rechts einer. Ver­stoß Buß­geld Punk­te; Ver­bots­widriges Be­fahren von Wald­wegen: ca. E-Scooter-Regeln: Welche Vorschriften gelten für die Elektrokleinstfahrzeuge? auch eine kurze Parkdauer ist in der Regel nicht zulässig. „Brummifahrer“ ist noch immer für viele Kinder ein Traumjob. Der erste Absatz des Paragraphen besagt Folgendes: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Für eine hilfreiche Antwort wäre ich dankbar. Wattenmeer” Erholungszone, im Biospährenreservat “Nds. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort Die Ortsverwaltung hat auf meine Frage hin geschrieben, dass wir dort nicht stehen dürfen, da es in der Straße ein eingeschränktes Halteverbot gibt und es sonst keinen Sinn machen würde und sonst trotzdem jeder einfach überall stehen würde. wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben. das Parken gegenüber Grundstückseinfahrten ist nicht erlaubt, wenn die Fahrbahn zu schmal ist bzw. Eine haupt Ein- und Ausfahrt zu einer Garage hat dieser Nachbar bereits am anderen Ende des Grundstücks. 25 Zentimeter Sicherheitsabstand? Wertes, mind. Dieser Bereich ist nun Teil des Gartens, ausgelegt mit einem Holzgitter und an einer Seite mit Büschen. Jetzt parken jedoch rechts ständig zwei Fahrzeuge, das Erste innerhalb der Markierung, das Zweite je nach Länge des ersten nur mit der Vorderachse in der Markierung. Müssen Sie stets eine Einfahrt bzw. Sie sollten die Situation mit der zuständigen Behörde klären. Unsere Einfahrt ist breit genug für ein Auto. Dürfen wir einfach abschleppen lassen, da ja öffentlicher Raum? 1. Wird das Parken nur Kunden, Klienten oder Besuchern gestattet, darf der Betreiber unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge abtransportieren lassen. Mein Freund ist Polizist und er sagt, das dies nicht rechtens wäre. Wodurch ist eine Feuerwehrzufahrt erkennbar und wonach wird überhaupt in den jeweils denkbaren Konstellationen unterschieden? Teilweise kommt man gar nicht zu seinem Carport hin. Außerdem wird beispielsweise angegeben, dass es nicht erlaubt ist, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten oder sein Auto abzustellen. Meine Einfahrt mündet 90 Grad in die Straße. Gibt es eine Beschilderung für den öffentlichen Verkehrsraum mit dem Hinweiß auf Privatland??? Wir gehen in unserem Beitrag darauf ein, wie eine Sackgasse gekennzeichnet ist, wo dort geparkt werden kann und wie die Vorfahrt geregelt ist. Muss das Schild trotzdem beachtet werden? Wohlgemerkt, es handelt sich um ein schmales Hoftor, das ganz offensichtlich nicht zu einem Autoabstellplatz führt und vor dem der Bordstein nicht abgesenkt ist. - Anbringen von Schildern oder Beschrif­tungen, - Ausbringen von organischem oder mine­ralischem Dünger, Gülle, Klär­schlamm, oder Pflanzen­behand­lungs­mitteln oder Hand­lungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaf­fenheit veränderen oder verändern können, - Paren oder Abstellen von Kfz, Wohn­wagen oder Camping­fahrzeugen sowie Zelten und Lagern, - Abfälle oder sonstige Materia­lien zu lagern, - die bisherige Nutzung zu ändern, die dem Schutz­zweck zuwider läuft, Nach­stellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild­lebeden Tieren einer bsonders geschütz­ten Art oder Entnehmen, Beschä­digen oder Zerstören ihrer Entwicklungs­formen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts­stätten, bei streng ge­schütz­ten oder vom Aus­sterben bedrohten Rote-Liste-Arten das Dop­pelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exem­plars(e), mindes­tens 100 je Einzel­fall, bei streng ge­schütz­ten oder vom Aus­sterben bedrohten Rote-Liste-Arten das 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschütz­ten Exem­plars(e), mindes­tens 50 je Einzel­fall, Ab­schneiden, Ab­pflücken, Aus- oder Ab­reißen, Aus­graben, Be­schädigen oder Ver­nichten von wild­lebenden Pflanzen einer besonders geschütz­ten Art oder ihrer Teile oder Entwicklungs­formen, das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exem­plars(e), mindes­tens 100 je Einzel­fall, das 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) ge­schützt­en Exem­plars(e), mindes­tens 50 je Einzel­fall, Verkaufen, kaufen, zum Verkauf vorrätig halten, Anbieten oder Befördern, zu kommer­ziellen Zwecken erwerben, zur Schau stellen oder sonst zu verwenden von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art, das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall, das 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall, Stören von wild­lebenden Tieren einer streng geschützten Art oder einer europä­ischen Vogelart an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts­stätten durch Aufsuchen, Foto­grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen, Beein­trächtigen oder Zerstören von Standorten wild­lebender Pflanzen oder einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Foto­grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen, In Besitz­nehmen, Erwerben, Ausüben der tat­sächlichen Gewalt sowie Be- oder Verar­beiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art, das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall, das 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall, Nach­stellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines wild­lebenden Tieres einer besonders geschützten Art und der nicht besonders geschützten Wirbel­tierarten in bestimmter Weise, Greifvogel­hybriden entgegen der §§ 9, 10 und 11 BArtSchV halten, züchten oder in den Flug entlassen, bau­rechtlich genehmigung­sfreien Vorhaben, Uner­laubtes oder unter­sagtes Um­brechen von Wiesen, Weiden und Dauer­grünland in grünland­armen Gebieten, - Fangen, Verletzen oder Töten wild­lebender Tiere, - Be­schädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild­wachsender Pflanzen, - Erzeugen von Lärm, Benutzen von Tonüber­tragungs- oder Tonwieder­gabege­räten, - Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung unter­sagt ist sowie Ab­stellen von nicht zugelas­senen Kraftfahr­zeugen in der freien Land­schaft, - Errichtung von Vorrich­tungen, die das Betre­ten der Flur verhindern oder wesent­lich ein­schränken, ohne Genehmi­gung, Landwirtschaft → naturschutzverträgliche, landwirtschaftliche Methoden (gute fachliche Praxis), III.